Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB AGB herunterladen (PDF)

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)
1. Anwendungsbereich, Abweichungen von den AVB

1.1 Auf alle Aufträge, die durch "IFB Institut für Blutgruppenforschung" (im Folgenden "Auftragnehmer" bezeichnet) akzeptiert werden, sind die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen ("AVB") anzuwenden. Dies gilt auch für telefonisch erteilte Aufträge und solche Aufträge, die durch Übermittlung von Proben zustande kommen. Ein Vertrag unter Geltung dieser AVB kommt durch Akzeptanz eines Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Ein dem Auftragnehmer erteilter Auftrag wird entweder dadurch angenommen, dass der Auftragnehmer (a) den Auftrag ausführt (in diesem Fall ist eine schriftliche Bestätigung seitens des Auftragnehmers nicht erforderlich) oder (b) der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich akzeptiert.
1.2 Außer Geschäftsführern oder Prokuristen des Auftragnehmers hat kein Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer von ES die Vollmacht, von Regelungen der AVB abzuweichen oder auf deren Geltung zu verzichten oder den Auftragnehmer in einer Weise zu verpflichten, die zur Geltung von abweichenden Regelungen führt, die mit denen der AVB inhaltlich kollidieren oder diesen vorgehen. Eine derartige Änderung oder ein Verzicht auf die Geltung der AVB ist für den Auftragnehmer nur bindend, sofern dies schriftlich erfolgt und durch Geschäftsführer oder Prokuristen des Auftragnehmers unterzeichnet ist.
1.3 Diese AVB in ihrer jeweiligen Fassung (siehe Ziffer 13.1) gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.4 Die Regelungen unter Ziffer 1.3, Ziffer 3.3, Sätze 2 bis 4, Ziffer 8.2, Ziffer 12.2 und Ziffer 12.3 gelten nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2. Auftragserteilung; keine Geltung abweichender Vertragsbedingungen; Nichtabnahme logistischer Dienstleistungen

2.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich und mit Unterschrift eines Geschäftsführers oder eines Prokuristen des Auftragnehmers etwas Abweichendes vereinbart wird, entfalten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden keine Wirkung, auch wenn dieser zu irgendeinem Zeitpunkt auf diese verweist oder verwiesen hat. Des Weiteren bedeutet eine etwaige frühere Akzeptanz spezieller Bedingungen bei einem vorangegangenen Auftrag (einschließlich spezieller Preisregelungen) nicht, dass diese auch zukünftig für nachfolgende Aufträge akzeptiert werden. Jeder Auftrag, den der Auftragnehmer akzeptiert, wird insofern als separater Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden angesehen, sofern nicht anders schriftlich, in bindender Form vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer ist für den Fall, dass der Kunde für einen bereits bestehenden Auftrag nachträglich ergänzende Leistungen verlangt, berechtigt zusätzlich zu den Kosten für diese Leistungen, eine Management- und Verwaltungs-gebühr in Höhe von bis zu € 25,00 zu berechnen. Wünscht der Kunde zusätzliche Leistungen in Bezug auf Proben, die bereits im Labor angekommen sind, wird dies als neuer Auftrag angesehen und kann zur entsprechenden Verschiebung der zuvor geschätzten Lieferdaten führen.
2.3 Jegliche logistische Dienstleistung, die außerhalb des Labors zu erfolgen hat (insbesondere Abholung, Probenentnahme) und die der Kunde trotz Vereinbarung nicht in Anspruch nimmt, ist in voller Höhe zu bezahlen. Abzuziehen sind lediglich die ersparten Kosten und solche Kosten, die der Auftragnehmer gem. § 649 BGB (für Details wird insofern auf diese Regelung verwiesen) hätte ersparen müssen. Die vorstehenden Regelungen kommen nicht zur Anwendung, wenn der Kunde vertraglich oder gesetzlich berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten oder wenn die beauftragte logistische Dienstleistung spätestens - wenn die Dienstleistung in einer Abholung besteht - 48 Stunden vor Leistungserbringung bzw. - wenn die Dienstleistung in einer Probenentnahme besteht - 96 Stunden vor Leistungserbringung durch den Kunden storniert oder modifiziert wurde.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Preise gelten "ex works" (Incoterms 2000). Alle zusätzlichen Kosten oder Auslagen (z.B. solche, die bei dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallen, insbesondere Versandkosten) sind vom Kunden zu tragen, sofern nicht anders vereinbart. Bei Aufträgen im Bereich der Gensynthese liefert der Auftragnehmer "DDP" (Delivered Duty Paid; Incoterms 2000) zum Sitz des Kunden. Versandkosten trägt auch in diesem Fall der Kunde gemäß Preisliste des Auftragnehmers, sofern nicht anders vereinbart.
3.2 Preise verstehen sich zzgl. der anfallenden Steuern (einschließlich Umsatzsteuer) und basieren auf den am Tag des Vertragsschlusses geltenden Tarifen. Steuern fallen entsprechend der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe an. 3.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Zahlungen spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Jegliche sich auf eine Rechnung beziehende Rüge ist innerhalb der Zahlungsfrist geltend zu machen, es sei denn, die Rüge betrifft Mängel oder sonstige Umstände, die nicht innerhalb dieser Frist im gewöhnlichen Geschäftsverlauf erkennbar waren. Wenn sich der Kunde in Verzug mit einer Forderung befindet, werden alle Forderungen gegen den Kunden - einschließlich solcher aus anderen Verträgen - sofort fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt im Fall des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, etwa darüber hinausgehende, beweisbare Verzugsschäden geltend zu machen.
3.4 Falls auf Kundenwunsch eine Rechnung neu ausgestellt werden muss, steht dem Auftragnehmer eine Verwaltungsgebühr in einer Höhe von bis zu € 15,00 zu. Dies gilt nicht für Korrekturen aufgrund von Fehlern in der Rechnungsstellung.
3.5 Zahlung erfolgt durch Überweisung oder im Lastschriftverfahren. Sonstige Zahlungsweisen bedürfen der vorherigen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die erforderlichen Kontodetails mitzuteilen.

4. Pflichten des Kunden bei der Lieferung von Proben oder Materialien

4.1 Proben oder Materialien müssen in einem Zustand sein, der die Erstellung von Berichten / Analysen oder die Herstellung in Auftrag gegebener Produkte ohne Schwierigkeiten ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Eingangsuntersuchung der Probe oder Materialien durchzuführen, um deren Zustand vor Bearbeitung der Probe, der Fertigung eines Berichts oder der Nutzung in der Produktion festzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten dieser Eingangsprüfung zu übernehmen, falls sich herausstellt, dass die Probe oder Materialien nicht den Erfordernissen dieser Vertragsziffer 4.1 entsprechen. Falls das Ergebnis der Eingangsprüfung zutage bringt, dass eine Analyse oder Produktion unmöglich oder nur unter schwierigeren Bedingungen möglich ist als dies ursprünglich vorausgesetzt worden wurde - beispielsweise weil die Probe oder Materialien mit Fremdmaterialien oder Substanzen, die vom Kunden nicht mitgeteilt worden waren, durchsetzt sind oder sich zersetzt haben - ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Ausführung des Auftrags zu unterbrechen. In diesem Fall hat der Kunde die Kosten, die beim Auftragnehmer bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, zu tragen.
4.2 Der Kunde muss sicherstellen und übernimmt hiermit die Gewähr dafür, dass von den Proben keine Gefahren für Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Auftragnehmers oder ES und deren Mitarbeiter und sonstigen Vertreter ausgehen - weder auf dem Betriebsgelände des Kunden noch während des Transports, im Labor oder in sonstigen zum Auftragnehmer oder ES gehörenden Betriebsstätten. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Bestimmungen über Sondermüll und Gefahrenstoffe einzuhalten. Diese Pflichten beziehen sich auch auf Information, Transport und Beseitigung. Insbesondere sind die Mitarbeiter oder sonstige Vertreter des Auftragnehmers auf von den Proben herrührende Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken hinzuweisen. Dies beinhaltet insbesondere Bedenken im Hinblick auf bekannte oder vermutete Giftstoffe oder sonstige Kontaminationen einer Probe und den vermutlichen Grad der Kontamination wie auch die Risiken für Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Auftragnehmers oder ES und deren Mitarbeiter und sonstige Vertreter im Zusammenhang mit der Kontamination. Im Fall der verschuldeten Verletzung dieser Pflichten ist der Kunde für alle Kosten, Schäden und sonstigen Nachteile haftbar, die bei dem Auftragnehmer oder ES oder ihrem Personal oder ihren sonstigen Vertretern hierdurch verursacht worden sind; dies unabhängig davon, ob diese Nachteile auf dem Betriebsgelände des Kunden (etwa bei einer Probenziehung), während des Transports, im Labor oder in sonstigen zum Auftragnehmer oder ES gehörenden Betriebsstätten auftreten. Die Haftung umfasst auch eine entsprechende Pflicht zur Freihaltung des Auftragnehmers und von ES im Fall der Inanspruchnahme durch Dritte. Der Kunde hat die Kosten der angemessenen Beseitigung von Sondermüll und Gefahrenstoffen, die aufgrund der vom Kunden überlassenen Proben anfallen, zu tragen. Dies unabhängig davon, ob die Probe als Sondermüll oder Gefahrenstoff beschrieben wurde oder nicht. Auf Aufforderung des Auftragnehmers ist der Kunde verpflichtet, diesen über die exakte Zusammensetzung der Probe zu informieren.

5. Eigentumsrechte an den Proben; Lagerung von Proben

5.1 Alle Proben werden insofern Eigentum des Auftragnehmers als und soweit dies notwendig ist, um den Auftrag durchzuführen. Sofern nicht eine Lagerung vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer nicht zur Lagerung und/oder Kühlung der Proben verpflichtet. Wenn eine Lagerung vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer kaufmännisch angemessene Maßnahmen im Rahmen professionell üblicher Praxis zur Lagerung der Probe ergreifen.
5.2 Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung oder Zerstörung von Proben unmittelbar nach Abschluss der Analysedurchführung berechtigt, sofern keine Lagerung schriftlich vereinbart wurde. Wenn eine bestimmte Aufbewahrungsfrist vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer nach deren Ablauf zur Beseitigung oder Zerstörung der Probe ohne vorherige Ankündigung berechtigt. Bestehen für die Beseitigung oder Zerstörung spezifische gesetzliche Vorgaben (z.B., wenn es sich um Sondermüll oder Gefahrenstoffe handelt), trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten. Falls der Kunde die Rückgabe nicht benötigten Probematerials verlangt, wird der Auftraggeber dieses auf Kosten und Risiko des Kunden zurückschicken.

6. Lieferdaten, Realisierungszeit

6.1 Lieferdaten und Realisierungszeiten sind Schätzungen und begründen keine Verpflichtung des Auftragnehmers. Gleichwohl wird der Auftragnehmer kaufmännisch angemessene Bemühungen an den Tag legen, um die geschätzten Fristen einzuhalten. Geringfügige Abweichungen von unseren Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität bleiben vorbehalten.
6.2 Ergebnisse werden grundsätzlich nach Vervollständigung der Analyse per E-Mail und / oder postalisch oder sonst auf elektronischem Wege den Personen zur Kenntnis gegeben, die der Kunde bei Auftragserteilung angegeben hat.
6.3 Der Auftragnehmer ist zur Teillieferung berechtigt. Jede Teillieferung kann gesondert berechnet werden.
6.4 Ist ein Versand der Produkte erforderlich, steht dem Auftragnehmer die Wahl des Transportunternehmens sowie des Transportmittels frei. Die Gefahr geht ab Versand auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Ablieferung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr durch Mitteilung der Versand- bzw. Übergabebereitschaft über. Die hierdurch entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Kunde zu tragen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, er hat eine entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Kunden schriftlich übernommen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Aufträge, in denen die Lieferung "DDP" vereinbart ist (vgl. Ziffer 3.1). In diesen Fällen geht die Gefahr mit Lieferung an den Kunden über.
6.5 Unterliegen die Waren des Auftragnehmers Ausfuhrkontrollbestimmungen (insbesondere Lizenzen, Bewilligungen und Genehmigungen), so sorgt der Auftragnehmer für deren Einhaltung. Bestimmungen über die Einführung der Waren in das Land des Kunden oder in ein Drittland sind vom Kunden zu beachten. Der Auftragnehmer steht jedoch nicht für deren Erteilung ein.

7. Übergang von Eigentums- und sonstigen Rechten; verbleibende Rechte an Analyseergebnissen

7.1 Eigentums- und sonstige Rechte an den Analyseresultaten, Produkten, Ausrüstung, Software oder ähnlichen vom Auftragnehmer an den Kunden erbrachten Leistungen verbleiben bei dem Auftragnehmer, bis alle sich hierauf beziehenden Rechnungen vollständig durch den Kunden beglichen wurden. Bis zum Zeitpunkt der vollen Zahlung stehen dem Kunden keine Eigentumsrechte oder sonstigen Rechte zur Nutzung der erbrachten Leistungen zu. Wenn der Kunde mit der Zahlung fälliger Forderungen des Auftragnehmers oder ES in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung des Auftrages und jegliche sonstige Arbeit für den Kunden zu unterbrechen. Dies gilt auch, wenn sich die Forderung, hinsichtlich derer Verzug vorliegt, aus einem anderen Auftrag ergibt.
7.2 Auch nach voller Bezahlung durch den Kunden behält der Auftragnehmer das Recht Analyseergebnisse aufzubewahren und in anonymisierter, eine Identifizierung des Kunden ausschließender Form zu nutzen und zu veröffentlichen, wenn und soweit keine legitimen, dem Auftragnehmer bekannten Interessen des Kunden beeinträchtigt werden.
7.3 Die gelieferte Ware oder Analyse-Ergebnisse bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Der Kunde ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, solange er seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt, insbesondere nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs-übereignungen sind unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der bezahlte Kaufpreis an deren Stelle. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an den Auftragnehmer ab. Er ist berechtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu einem Widerruf des Auftragnehmers jederzeit einzuziehen. Soweit die Forderungen des Auftragnehmers fällig sind, ist er verpflichtet, eingezogene Beträge unverzüglich an den Auftragnehmer abzuführen. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist er in keinem Fall berechtigt. Soweit der Bestand des an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen die zu sichernden Ansprüche des Auftragnehmers um mehr als 10% übersteigen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, 2 Sicherheiten nach seiner Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.

8. Beschränkte Gewährleistungen und Verantwortlichkeiten; Haftung und Freihaltungs-pflichten des Kunden; Gefahrenhinweise

8.1 Aufträge werden unter den dem Auftragnehmer nach dem gegenwärtigen Stand der Technik verfügbaren Bedingungen erfüllt. Resultate können nicht stets zu 100 % exakt und / oder relevant sein. Analysen, Interpretationen, Schätzungen, Beratungsdienstleistungen und Schlussfolgerungen werden unter Ansetzung eines kaufmännisch angemessenen Sorgfaltsgrades durchgeführt. Gleichwohl kann der Auftragnehmer nicht garantieren, dass diese stets korrekt oder uneingeschränkt zutreffend sind. Der Auftragnehmer haftet nicht dafür, dass seine Produkte für den vom Kunden gewünschten Zweck geeignet und verwendbar sind. Die Gewährleistungsfristen für die dergestalt beschränkte Gewährleistung betragen 12 Monate ab Abnahme. Die Parteien vereinbaren, dass Dienstleistungen, Waren etc. als abgenommen anzusehen sind, falls der Kunde nicht innerhalb von einer Woche nach Erhalt dem Auftraggeber etwas Abweichendes mitteilt. In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Stichhaltigkeit der vom Auftragnehmer übermittelten Ergebnisse, Interpretationen, Schätzungen und Schlussfolgerungen mit angemessener Sorgfalt auf eigenes Risiko zu verifizieren, falls der Kunde in Angelegenheiten von Bedeutung auf diese vertrauen will. Sollten die Resultate erkennbar falsch sein, ist der Kunde verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu kontaktieren und entsprechend zu informieren. Falls der Kunde ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, ist die Leistung des Auftragnehmers als vereinbarungsgemäß anzusehen. § 377 HGB ist insofern analog anzuwenden.
8.2 Falls der Kunde die Richtigkeit eines Analyseergebnisses oder die Qualität eines Produktes anzweifelt, berechtigt ihn dies nicht, die Zahlung zurückzuhalten, sofern nicht die Fehlerhaftigkeit des Analyseergebnisses oder die mangelnde Qualität des Produktes und auch daraus resultierende Gegenansprüche des Kunden unstreitig, durch den Auftragnehmer akzeptiert oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Zahlungssumme zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
8.3 Jeder analytische Bericht bezieht sich ausschließlich auf die durch den Auftragnehmer analysierten Proben. Sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich mit der Erstellung eines Probenplans (einschließlich Festlegungen, welche Proben welcher Rohmaterialien und Fertigprodukte mit welcher Frequenz analysiert werden sollen) unter Festlegung einer präzisen Reichweite der durchzuführenden Analysen beauftragt wurde oder wenn und soweit der Kunde entsprechenden Empfehlungen des Auftragnehmers nicht folgt, liegt es außerhalb der Verantwortung des Auftragnehmer, falls sich herausstellen sollte, dass der Probenplan und / oder die Festlegung der Analysenreichweite unzureichend oder unangemessen sind.
8.4 Der Kunde ist für die sachgerechte Anlieferung der zu untersuchenden oder analysierenden Probe und der Materialien, die zum Zweck einer Produktion übermittelt werden, verantwortlich. Wenn und soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, besteht insofern keine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers, falls es zu einem Verlust oder einem Schaden an einer Probe auf dem Transportweg kommt. Der Kunde ist ausschließlich und jederzeit für die Sicherheit, die Verpackung und Versicherung der Probe von der Absendung bis zur Anlieferung in den Büros oder Laboren des Auftragnehmers verantwortlich. Im Falle einer Abholung durch den Auftragnehmer ist der Kunde für die sachgerechte Bereitstellung des Probenmaterials verantwortlich.
8.5 Der Kunde gewährleistet und ist gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Proben die an den Auftragnehmer zu Analysezwecken geschickt werden, sicher und in einem stabilen Zustand sind. Er verpflichtet sich weiter, den Auftragnehmer und ES und deren Personal oder sonstige Vertreter von allen Schäden, Kosten und sonstigen Nachteilen freizuhalten, die sich für diese daraus ergeben, dass eine Probe gefährlich oder instabil ist, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten. Falls eine Probe gefährlich ist oder Sondermüll / Gefahrgut darstellt, hat der Kunde den Auftragnehmer schriftlich vor Versendung entsprechend zu unterrichten. Er ist weiter zur entsprechenden Beschriftung der Verpackung, von Proben und / oder Containern verpflichtet.
8.6 Sofern nicht schriftlich anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, besteht die vertragliche Beziehung ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer. Es wird kein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte abgeschlossen, durch den der Auftragnehmer oder ES gegenüber diesen Dritten verpflichtet werden kann, wenn und soweit nicht aus dem Vertrag und / oder diesen AVB etwas anderes folgt. Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer und ES von allen und gegen alle Ansprüche dritter Parteien freizuhalten, die in Bezug auf den Kunden oder den Auftrag des Kunden gegen den Auftragnehmer oder ES gerichtet werden, wenn und soweit Verschulden auf Seiten des Kunden vorliegt.
8.7 Für den Fall, dass der Auftragnehmer Software an den Kunden liefert, hat der Kunde diese Software in Übereinstimmung mit den einschlägigen Lizenzbe-dingungen, Anweisungen und Handbüchern zu verwenden.
8.8 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Produkte ausschließlich für Laboratoriums- und Forschungszwecke bestimmt sind. Der Auftragnehmer liefert solche Produkte daher nur an öffentliche Untersuchungs-, Forschungs- und Lehranstalten, technische Gewerbebetriebe bzw. einschlägige Industrie. Der Auftragnehmer lehnt daher jede Haftung für Schäden ab, die aus unsachgemäßer Handhabung oder bei Anwendung im Haushalt oder an Mensch und Tier entstehen könnten. Der Auftragnehmer untersagt ausdrücklich die Weitergabe giftiger (gefährlicher) Stoffe an Privatpersonen. Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fehlen einer Gefahren-kennzeichnung nicht bedeutet, dass das betreffende Produkt harmlos ist. Ebenso ist jegliche Haftung von Seiten des Auftragnehmers für Schäden and Personen oder Sachschäden, die durch unsachgemäße Handhabung oder Lagerung der Produkte bei den Kunden entstehen, ausgeschlossen. Soweit für den Verkehr einschließlich Lieferung, Lagerung, Verarbeitung oder Handel mit bestimmten Produkten einschlägige nationale oder internationale Gesetze oder Verordnungen gelten, sind diese vom Kunden ebenfalls zu beachten.

9. Haftungsbegrenzung

9.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.2 Der Auftragnehmer haftet des Weiteren für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
9.3 Im Übrigen ist die Haftung für Schäden, die auf einer einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer einfach oder leicht fahrlässig begangenen unerlaubten Handlung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs-gehilfen des Auftragnehmers beruhen, ausgeschlossen, es sei denn, es sind wesentliche Pflichten verletzt, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszweckes geboten ist oder die aus berechtigter Inanspruchnahme besonderen Vertrauens erwachsen (Kardinalpflichten). In diesen Ausnahmefällen ist die Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden beschränkt.
9.4 Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Beschaffungsrisikos.
9.5 Die vorstehenden Regeln gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter oder Angestellten des Auftragnehmers wegen direkt gegen sie gerichteter Ansprüche.

10. Wiederholte Analysen
Beanstandungen im Hinblick auf Testergebnisse können nur unter Beachtung der in Ziffer 8.1 niedergelegten Regeln erhoben werden. In jedem Fall hat der Kunde, sofern sich nicht die Unrichtigkeit der ersten Analyseergebnisse herausstellt, die Kosten eines wiederholten Tests oder einer Überprüfung zu tragen.

11. Höhere Gewalt / Vertragshindernisse
11.1 Für Verspätungen, Fehler, Schäden oder andere Probleme, die durch Ereignisse oder Umstände verursacht wurden, die für den Auftragnehmer unvorhersehbar oder außerhalb seiner Kontrolle standen oder die aus der Einhaltung von behördlichen Anordnungen, Gesetzen oder Regulierungen herrühren, besteht keine Schadens-ersatzpflicht des Auftragnehmers.
11.2 Entstehen dem Auftragnehmer in Folge von Leistungsunterbrechungen oder Verzögerung, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhebliche Nachteile (Verfügbarkeit von Einsatzstoffen; Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen), insbesondere Termin-schwierigkeiten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 6 Wochen, ist der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Leistungsunterbrechung oder Verzögerung zu informieren und wird nach dem Rücktritt vom Vertrag dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

12. Vertraulichkeit und Verarbeitung von Kundendaten
12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen persönliche oder geschäftliche Daten, die er vom Kunden auf irgendeinem Weg erhalten hat, zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob solche Daten direkt vom Kunden stammen oder von einem Dritten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, kaufmännisch angemessene Bemühungen vorzunehmen, solche Daten in Übereinstimmung mit dem Gesetz vertraulich zu behandeln.
12.2 Zum Zwecke der Auftragsdurchführung werden vom Auftragnehmer personenbezogene Daten - etwa von Organen, Ansprechpartnern und/oder Projekt-verantwortlichen des Auftraggebers - verarbeitet und genutzt. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass zur Sicherstellung des bestmöglichen Services inkl. der Nutzung von bestehenden Kapazitäten und Know-How personenbezogene Daten aber auch auftragsbezogene Informationen wie Analysefragestellungen und deren Ergebnisse an die konzernangehörigen Unternehmen der Eurofins Gruppe oder Kooperationspartner übermittelt werden können. Die konzernangehörigen Unternehmen und Kooperationspartner sind an eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung gebunden, die auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird. Der Auftraggeber kann dem beim Auftragnehmer schriftlich widersprechen. Darüber hinaus erfolgt durch den Auftragnehmer eine Verarbeitung und Nutzung der Daten zum Zwecke der weiteren Auftragsgewinnung. Der Auftraggeber kann dem beim Auftragnehmer schriftlich oder durch E-Mail unter support-eu@eurofins.com widersprechen.
12.3 Der Auftragnehmer ist zu kaufmännisch angemessenen Bemühungen verpflichtet, alle Analyseergebnisse und Serviceberichte vertraulich zu halten. Diese Verpflichtung gilt nicht im Hinblick auf die dem Auftragnehmer nach Ziffer 7.2 zustehenden Rechte und ein etwaiges Erfordernis, einen Zahlungsanspruch für geleistete Dienste nachweisen zu müssen. 12.4 Analyseergebnisse werden ausschließlich für den Gebrauch des Kunden erstellt und übermittelt und sollten nicht an Dritte zu irgendwelchen Zwecken ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer übermittelt werden. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, hinsichtlich aller durch den Auftragnehmer geleisteten Dienste Vertraulichkeit zu wahren. Weiter sind deren Ergebnisse wie auch die Zusammensetzung von Produkten und Software, die durch den Auftragnehmer geliefert wurden, sowie Analyseergebnisse nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu veröffentlichen oder auszubeuten. Auch für den Fall, dass eine derartige schriftliche Zustimmung erteilt wird, verbleibt der Kunde (a) verantwortlich für jegliche Konsequenzen, die aus der Weitergabe solcher Ergebnisse an dritte Parteien und das Vertrauen einer solchen dritten Partei auf diese Ergebnisse herrühren und (b) verpflichtet sich hiermit, den Auftragnehmer, seine Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften und deren Arbeiter, Angestellte, Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung und Berater von jeglicher Inanspruchnahme durch eine dritte Partei freizuhalten, die aufgrund der Weitergabe solcher Ergebnisse und / oder des Vertrauen in dieselben und daraus resultierender - tatsächlicher oder angeblicher - Schäden erfolgt.

13. Verschiedenes
13.1 Diese AVB werden von Zeit zu Zeit schriftlich durch den Auftragnehmer geändert. Für Aufträge gilt jeweils die aktuelle Version dieser AVB zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots.
13.2 Für den Fall, dass ein Gericht Teile dieser AVB verwerfen, inhaltlich begrenzen oder für unwirksam, rechtswidrig oder undurchsetzbar erachten sollte, verbleiben die restlichen Teile im weitestmöglichen Umfang als wirksam bestehen.
13.3 Für den Fall, dass entweder der Auftragnehmer oder der Kunde Rechte, die sich aus diesen AVB ergeben nicht ausübt, bedeutet dies weder einen Verzicht auf diese Rechte noch hat dies eine Verwirkung solcher Rechte zur Folge.

14. Anwendbares Recht / Gerichtsbarkeit

Für alle Verträge unter Geltung dieser AVB gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen der CISG (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ebersberg, Deutschland, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Die klagende Partei ist allerdings alternativ auch berechtigt, Klage vor dem Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS e.V.) statt vor den ordentlichen Gerichten zu erheben. Für diesen Fall ist das Schiedsgericht ausschließlich zuständig. Schiedsort ist

München, Deutschland. Gültigkeitsdatum / Version: 1.04.2014